Online-Modul: Spanischer Bürgerkrieg

3.2.3 Statuten eines Kollektivs

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Beitrags-Autor: Constanze

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Die Statuten des landwirtschaftlichen Kollektivs von Graus (Huesca) vom Oktober 1936 

„Die zu Graus am 10 Oktober [1936] versammelten Arbeiter der Landwirtschaft haben folgendes beschlossen:

1. Sie treten der allgemeinen Gemeinschaft aller Berufe bei;

2. Alle Mitglieder treten in die Gemeinschaft aus freien Stücken ein; sie sind dazu verpflichtet, ihre Werkzeuge mitzubringen;

3. Alle Grundstücke der in die Gemeinschaft eintretenden Genossen sollen ebenfalls eingebracht werden, damit die kommunalen Güter vergrößert werden;

4. Wenn die Arbeiter der Landwirtschaft keine Arbeit haben, dann müssen sie in den anderen Berufszweigen helfen, die ihre Hilfe benötigen;

5. Es wird eine Doppelinventur der Güter aufgenommen, die in die Kollektivität eingebracht worden sind: eine erhält der Eigentümer dieser Güter, während die zweite in den Händen der Kollektivität verbleibt.

6. Wenn die Kollektivität aus unvorhergesehenen Gründen aufgelöst werden sollte, hat jeder Genosse das unbestreitbare Recht, die von ihm eingebrachten Güter zurückzunehmen;

7. Die Mitglieder wählen bei ihrer Versammlung die Verwaltungskommission ihres Berufs;

8. Wenn die Arbeiter der Landwirtschaft einmal über diesen letzten Punkt einig geworden sind, sollen sie eine Verwaltungskommission mit einem Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Sekretär und drei Mitgliedern ernennen;

9. Diese Landkollektivität wird direkte Beziehungen mit der Kommunalkasse aller zusammengruppierten Berufe unterhalten, die durch das Verbindungskomitee gegründet wird;

10. Die Arbeiter, die zur gemeinsamen Arbeit kommen, bekommen folgende Löhne: 6 Peseten für Familien mit 3 Personen und weniger, 1 Peseta pro Tag und Person für Familien über 3 Personen;

11. Der Lohn kann je nach den Umständen bzw. auf Vorschlag der Verwaltungskommission aller zusammengruppierten Berufe verändert werden;

12. Die Arbeiter, deren Eltern der Kollektivität nicht angehören, bekommen die durch das Komitee festgesetzten Löhne;

13. Der Ausschluß eines Mitglieds der Kollektivität muss durch die Zentralkommission aller Berufe, zu der auch die Sektion der Landwirtschaft gehört, beschlossen werden;

14. Die Kollektivitätsmitglieder verpflichten sich dazu, so viele Stunden zu arbeiten, wie es die Verwaltungskommission in Übereinstimmung mit der örtlichen Zentralkommission für nötig hält und die Arbeit mit dem dazugehörenden Interesse und Enthusiasmus zu verrichten;

Nach gründlicher Kenntnisnahme und mit ihrer völligen Übereinstimmung: die Landarbeiter von Graus.“

Literatur

  • Gaston Leval, Das libertäre Spanien. Das konstruktive Werk der Spanischen Revolution (1936-1939), Hamburg 1976, S. 92 f.  

 

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