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Beitrags-Autor: Ingolf Seidel

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Interview mit Ralf Oberndörfer, Volljurist und freiberuflicher Rechtshistoriker.

Von Dorothee Ahlers und Ingolf Seidel

Das Interview entstand im Rahmen des Seminars „Quellen aus NS-Prozessen“ der Seminarreihe „Bildungsarbeit mit Zeugnissen“ der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“. Schwerpunkt des Seminars in Berlin im Mai 2011 bildeten die methodischen Zugänge zur justiziellen Aufarbeitung der NS-Verbrechen in der Nachkriegszeit, insbesondere zur Rolle der Zeugen, und zur langfristigen Wirkung der Prozesse.

Bedeutung der Gerichtsverfahren (Länge 4:23)

Je nachdem, ob es sich um ein alliiertes oder ein deutsches Gerichtsverfahren handelte, kamen dem Verfahren unterschiedliche Bedeutungen zu. In der Geschichte der westdeutschen Verfahren stellt der Ulmer Einsatzgruppen Prozess von 1958 eine Zäsur dar, da die Dimension der Massenverbrechen deutlich wurde. Die Geschichtswissenschaft nahm die Quellen, die in NS-Prozessen nach juristischen Aspekten generiert wurden, erst relativ spät war.

Anwendung der Strafprozessordnung (Länge 2:36)

In der BRD sollten die Prozesse keine ergebnisorientierte Zweckjustiz sein, wie beispielsweise die Waldheim Prozesse in der DDR. Juristen wie Fritz Bauer ging es darum,, dass gerade bei NS-Verbrechen das Instrumentarium der normale Strafprozessordnung angewendet wurde und auf dieser Grundlage, die Täter zur Verantwortung zu ziehen.

Rechtsgrundsatz vs. Eignung (Länge 3:13)

Die Debatte darüber, inwiefern das herkömmliche deutsche Recht geeignet war den neuen Verbrechenstypus zu ahnden, war vor allem von der Angst geprägt gegen den Grundsatz „keine Strafe ohne Gesetz“ – der die Angeklagten und Beschuldigten schützt - zu verstoßen. Die Alliierten gestanden sich nicht zuletzt aus völkerrechtlichen Traditionen zu, eine neue Norm „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ zu kreieren, die zum Tatzeitpunkt als Straftatbestand nicht existierte. Es erwies sich, dass das klassische innerstaatliche deutsche Strafrecht für militärisch organisierte Großverbrechen nicht geschaffen wurde und somit juristisch nicht tragfähig war.

Konsequenzen des Rechts für den Verlauf der Prozesse (Länge 3:43)

Für die alliierten Nürnberger Prozesse wurde die neue Kategorie der verbrecherischen Organisation für diverse NS und SS Organisationen geschaffen. D.h. Angehörige dieser Organisationen standen unter dem Verdacht, mutmaßlich an Verbrechen beteiligt gewesen zu sein, was widerlegt werden musste. Im deutschen Strafrecht existiert dieser Organisationszusammenhang nicht, sondern das Schulstrafrecht, d.h., was zählt ist der individuelle Tatbeitrag, der bewiesen werden musste. Dies wirkte sich massiv auf die Beweisführung und den Verlauf der Prozesse aus, da der Tathergang minutiös rekonstruiert werden musste, was nicht zuletzt von den Verteidigern ausgenutzt wurde.

Lehren für die Gegenwart Länge 2:06)

Aus den Nachkriegsprozessen lassen sich zwei Lehren für die Gegenwart ziehen. Erstens spiegelten sich in ihnen die gesellschaftlichen Zustände wieder, wie über die Massenverbrechen gesprochen wurde. Zweitens sind die Prozesse ein Ausdruck von Rechtsstaatlichkeit, die ein integraler Bestandteil von freien, demokratischen Gesellschaften ist.

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