Zur Diskussion

Die Verfolgung homosexueller Männer nach § 175 StGB in der Bundesrepublik Deutschland am Beispiel des Strafvollzugs in Wolfenbüttel

Beitrags-Autor Profil / Kontakt

Beitrags-Autor: Ingolf Seidel

Sie müssen angemeldet sein, um das Benutzerprofil zu sehen
und um den Autor kontaktieren zu können.

Hier können Sie sich registrieren.

Dr. Gustav Partington ist Oberstudienrat am Gymnasium Neue Oberschule in Braunschweig für die Fächer Geschichte und Evangelische Religion sowie seit 2017 im Rahmen einer Unterrichtsverlagerung mit etwa halber Stelle als pädagogischer Mitarbeiter an der Gedenkstätte in der JVA Wolfenbüttel tätig.

Von Gustav Partington

Die Frage, ob Minderheiten akzeptiert werden, ist eine Frage zum Zustand der Demokratie. Für die Zeit der frühen Bundesrepublik sprach Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier 2018 von der „Unvollkommenheit“ der „neuen freiheitlichen Ordnung“. Er sagte in bewusster Abwandlung des ersten Satzes des Grundgesetzes: „Die Würde von Homosexuellen, sie blieb antastbar.“

Historische Einordnung

Der 1871 eingeführte § 175 ç verkündete die Strafbarkeit homosexueller Handlungen zwischen Männern. 1935 verschärften die Nationalsozialisten diesen Paragraphen und dehnten die zu bestrafenden Delikte auch auf Küsse, einfache Berührungen und „wollüstige“ Blicke aus. In der Folge wurden ca. 50.000 Männer in Gefängnissen inhaftiert, mehr als 10.000 in Konzentrationslager eingeliefert, wo die „Männer mit dem rosa Winkel“ häufig ermordet wurden.

Wer nun hoffte, dass sich mit der Demokratisierung in der Bundesrepublik Deutschland eine liberale Haltung zur männlichen Homosexualität einstellen würde, sah sich bitter getäuscht. In das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik wurde der § 175 in der verschärften Fassung der Nationalsozialisten übernommen. Die staatliche Verfolgung übertraf die Repression während der Weimarer Republik erheblich: Zwischen 1949 und 1969 wurden etwa 100.000 Anklagen verfasst und es kam zu ca. 50.000 Verurteilungen. Homosexualität wurde als „abnorme“, „krankhafte“ und „asoziale“ Verhaltensweise eingestuft, gesellschaftlich geächtet und strafrechtlich verfolgt.

Die Folgen für betroffene Männer waren gravierend: Sie waren häufig gezwungen, ein Doppelleben zu führen, durften in keinem Fall ihre sexuelle Orientierung offen leben und drohten Opfer von Erpressungen zu werden. Ein „Outing“ kam in der Regel der Zerstörung bürgerlicher Existenzen und der beruflichen Vernichtung gleich. Viele Männer führten ein Leben in Angst, der Anteil von Suiziden in dieser Bevölkerungsgruppe war hoch.

Aus heutiger Sicht stellt die Behandlung homosexueller Männer durch den bundesdeutschen Staat in den 1950er- und 1960er-Jahren eine Verletzung im Kernbestand der Menschenwürde dar.

Diesen Fehler nicht nur zu beseitigen, sondern auch aufzuarbeiten und sich zu entschuldigen, damit hat sich die Bundesrepublik schwergetan. Schließlich wurde der 1969 im Zuge der Strafrechtsreform entschärfte § 175 erst 1994 endgültig abgeschafft. Die Gesetze zur Rehabilitierung der aufgrund von § 175 verurteilten Männer wurden erst 2002 für die Zeit des Nationalsozialismus und 2017 für Verurteilungen nach dem 8. Mai 1945 verabschiedet. Nur wenige Männer haben Entschädigungsanträge für das erlittene Unrecht gestellt: Das Trauma wirkt offenbar nach.

Nach § 175 Verurteilte im Strafgefängnis Wolfenbüttel

Auf der Basis von Akten der Gefängnisverwaltung lässt sich die Behandlung der nach § 175 Verurteilten im Strafgefängnis nachvollziehen. Sie entsprach im Ergebnis den Erfahrungen homosexueller Männer aus anderen bundesdeutschen Haftanstalten.

Da allgemein von einer „Übertragbarkeit“ der „Krankheit Homosexualität“ ausgegangen wurde, wurden die homosexuellen Männer im Gefängnis weitgehend isoliert. Untergebracht waren sie in der Regel in Einzelzellen. Während der Begegnung mit anderen Gefangenen in der Arbeits- und Freizeit standen sie unter verschärfter Beobachtung seitens des Gefängnispersonals, um Annäherungsversuche schon im Keim zu ersticken. Die Akten der „175er“ waren entsprechend deutlich gekennzeichnet (z.B. mit dem Vermerk „§ 175 !!!“), die Stigmatisierung so von Anfang an sichergestellt. Verschärft werden konnte diese Isolierung durch die Verhängung von Einzelhaft: In diesem Fall wurden die Männer von den Mitgefangenen vollständig abgesondert, arbeiteten auf ihrer Zelle und verbrachten auch die Freizeit allein.

Die Gedenkstätte in der JVA Wolfenbüttel

Die 2019 eröffnete Dauerausstellung der Gedenkstätte in der JVA Wolfenbüttel widmet den nach § 175 Verurteilten einen eigenen Abschnitt im Rahmen des Kapitels „Kontinuitäten und Brüche in der frühen Bundesrepublik“. Vorgestellt werden drei Einzelbiografien Betroffener, aber auch die Täterperspektive auf der Basis von Akten und Interviews. Wie auch die übrige Ausstellung wird das Thema multimedial präsentiert: Texte, Objekte, Quellen, Hörstationen und Videos geben einen umfassenden Einblick in das Thema.

Ziele des Workshops

Zusätzlich hat die Gedenkstätte einen mehrstündigen Workshop entwickelt, in dem die leidvolle Geschichte homosexueller Männer mit Besucher*innen-Gruppen erarbeitet werden kann. Er verfolgt mehrere Ziele: Neben der standardmäßigen Information der Besucher*innen am historischen Ort soll er vor allem die Vorstellung von der schlagartigen Liberalisierung des Strafvollzugs in der frühen Bundesrepublik in Frage stellen. Er leistet damit einen Beitrag zur Verdeutlichung der Fragilität von Menschen- und Bürgerrechten auch in demokratischen Gesellschaften.

Verlauf des Workshops

Im Rahmen eines Bildereinstieges mit Karten aus der Geschichte homosexueller Männer in den vergangenen 150 Jahren werden erste Assoziationen zum Thema geäußert und Fragestellungen entwickelt. In einem zweiten Schritt werden die gewählten Bildkarten einem Zeitstrahl zugeordnet, der in einem Überblick die Auswirkungen des § 175 seit 1871 thematisiert.

Anschließend bearbeiten die Workshop-Teilnehmer*innen in sechs Gruppen folgende Themen: 1. die Sicht der Mehrheitsgesellschaft in der frühen Bundesrepublik auf männliche Homosexualität, 2. die Verfolgung homosexueller Männer aus der Sicht der Betroffenen, 3. die Methoden der Polizei zur Aufspürung und Verhaftung homosexueller Männer, 4. die Begründung und Ausgestaltung der Einzelhaft homosexueller Männer, 5. die (aus heutiger Sicht grotesken) „Resozialisierungsmaßnahmen“, die von der „Heilbarkeit“ der Männer durch Hormonbehandlung, psychische Therapie, „freiwillige Entmannung“ und Operationen am Gehirn ausging, und 6. die Kontaktmöglichkeiten homosexueller Männer in Haft und deren Sanktionierung. Zur Erarbeitung der Themen erhalten die Teilnehmer*innen arbeitsteilig Materialien, die sich – wo möglich – auf die Situation im Strafgefängnis Wolfenbüttel beziehen. Nach der Vorstellung der Gruppenrecherchen werden die Ergebnisse in Bezug auf die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland eingeordnet.

Eingebettet wird dieses Thema in eine Vorstellung der Geschichte der Landesstrafanstalt Wolfenbüttel, in der schon während der NS-Zeit Männer wegen § 175 inhaftiert waren und die als eine der zentralen Justiz-Hinrichtungsstätten mit mehr als 500 NS-Justizopfern fungierte. Ein abschließender Vergleich mit der rechtlichen Situation homosexueller Männer weltweit verdeutlicht die Fragilität der gesellschaftlichen Stellung dieser Minderheit. Die Gedenkstätte in der JVA Wolfenbüttel bietet somit interessierten Gruppen und Einzelbesucher*innen die Möglichkeit, sich auf der Basis der Dauerausstellung und eines Workshops vertiefte Einblicke in das Verfolgungsschicksal homosexueller Männer in der frühen Bundesrepublik zu verschaffen. Einer der Schwerpunkte liegt dabei auf der Darstellung des Strafvollzugs. 

Literatur zur Vertiefung

Maria Bormuth: „Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt [...], wird mit Gefängnis bestraft.“ § 175 StGB - 20 Jahre legitimiertes Unrecht in der Bundesrepublik am Beispiel des Strafvollzugs in Wolfenbüttel (= Schriften der Gedenkstätte in der JVA Wolfenbüttel, Bd. 2) 2019 (7,00 €).

 

Kommentar hinzufügen

CAPTCHA
Diese Frage dient der Spam-Vermeidung.
Image CAPTCHA
Enter the characters shown in the image.