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Strafvollzug in der alten Bundesrepublik: Narrative in der Zeitgeschichte neu denken

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Beitrags-Autor: Ingolf Seidel

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Annelie Ramsbrock ist Abteilungsleiterin am Leibniz-Zentrum für Zeithistorische Forschung in Potsdam und Privatdozentin für Neuere und Neueste Geschichte an der Humboldt-Universität zu Berlin.

Von Annelie Ramsbrock

Obwohl der Hamburger Historiker Axel Schildt noch um die Jahrtausendwende „Fünf Möglichkeiten, die Geschichte der Bundesrepublik zu erzählen“ (Schildt, 1999) auffächerte, hatte eines dieser Narrative unter Historiker*innen bereits an besonderer Überzeugungskraft gewonnen. Nach dem „Schock der Unmenschlichkeit“ (Jarausch 2004: 14) sei es dem westdeutschen Staat gelungen, ein demokratisches Gemeinwesen (wieder) aufzubauen. Es habe also ein Prozess der Liberalisierung stattgefunden, der die Geschichte der Bundesrepublik zu einer „Erfolgsgeschichte“ mache, weil ihm die „Ankunft im Westen“ zu verdanken sei. 

Mein Beitrag hat nicht zum Ziel, die Meistererzählung von der Ankunft zu revidieren. Im Gegenteil, er baut auf ihr auf, möchte aber am Beispiel der Entwicklung des Strafvollzugs der Frage nachgehen, was es für diesen Teilbereich der westdeutschen Geschichte konkret bedeutete ‚angekommen‘ zu sein. Bis in die 1960er Jahre hinein war das Gefängnis ein Ort, für den sich weder Politiker*innen, noch Jurist*innen oder eine irgendwie kritische Öffentlichkeit interessierte. Der Strafvollzug unterstand keinem Gesetz. Manche Länder hatten einfache Strafvollzugsordnungen auf dem Verwaltungswege erlassen. Erst Anfang der 1960er Jahre als die Nachkriegskonsolidierung weitgehend abgeschlossen war, rückte das Gefängnis in den Fokus der Öffentlichkeit. „Strafvollzug in Deutschland“ titelte der SPIEGEL im Jahr 1961 eine Ausgabe, in der ein elfseitiger, offenbar gut recherchierter Artikel die Art und Weise, wie die Freiheitsstrafe in der Bundesrepublik vollzogen wurde, von Grund auf in Frage stellte. Zum einen wurden die Lebensbedingungen in den Gefängnissen als menschenunwürdig beschrieben, was die Überbelegung der Zellen ebenso betraf wie die Gesundheitsversorgung und die Ernährung. „In jeder Anstalt, wie gut sie auch geführt sein mag“, hieß es darüber hinaus, „wird der Gefangene in seinen sozialen Eigenschaften beschädigt“. „Er wird entweder in der Massenzelle verdorben oder in der Einzelzelle kontaktunfähig.“ Den Grund dafür benannte der SPIEGEL ebenso: „Nahezu keiner kann sich dem zersetzenden Einfluss der Anstalt entziehen, jedem steht überdies bei seinen Versuchen, den sozialen Anschluss wiederzugewinnen, der moralische und wirtschaftliche Boykott entgegen, den die Gesellschaft für Vorbestrafte bereit hält.“ (O.A., Aus dem Blechnapf, in: DER SPIEGEL, Nr. 4 (1961), S. 20-31, hier S. 22.)

Die hier formulierte Gefängniskritik bekam vier Jahre später eine ungeheure Wucht, als bekannt wurde, dass Aufsichtsbeamte und Gefängnisärzte der Kölner Untersuchungs- und Haftanstalt am „Klingelpütz“ den Tod mehrerer Gefangener zu verantworten hatten. An die Öffentlichkeit waren diese Fälle im Frühjahr 1965 gekommen, nachdem sich mehrere aus dem Klingelpütz entlassene Häftlinge mit diesem Wissen an den Kölner Rechtsjournalisten Hans Wüllenweber gewandt und von schweren Misshandlungen durch den Stab berichtet hatten. 

Wüllenweber recherchierte acht Monate lang, um das beweisen zu können, was ihm berichtet worden war. Seine Recherchen ergaben schließlich, dass in der „Psychiatrischen Beobachtungsstation“ Patienten mit Fäusten, Knüppeln, Stiefeln, Schlüsselbunden sowie durch Zwangsbäder und Elektroschock-Behandlungen malträtiert worden waren. Einer von ihnen, der Untersuchungsgefangene Anton Wasilenko, soll in einer Badewanne von zwei Beamten zehn Minuten lang mit Gummiknüppeln misshandelt worden sein. Zwei Tage später war er tot. 

Wüllenweber legte dem Vollzugsamt beim Generalstaatsanwalt in Köln einen entsprechenden Aktenvermerk vor, der allerdings unbeantwortet blieb. Parallel dazu informierte er die Witwe Wasilenkos und startete eine Artikelserie im Kölner Express unter dem Titel „Gelitten und gestorben im Klingelpütz“ (BArch, B 141, Nr. 72661). Die Witwe Wasilenkos stellte Strafanzeige und Artur Sträter, Justizminister von NRW, ordnete schließlich im März 1966 die Exhumierung der Leiche an. Laut Totenschein, den ein Gefängnisarzt ausgestellt hatte, war Wasileko an „Herzversagen“ gestorben, die Obduktion hatte hingegen einen Schädelbruch, einen Rippenbruch und ein noch deutlich erkennbares Hämatom am Kopf ergeben. Die Kölner Staatsanwaltschaft nahm die Ergebnisse zum Anlass, den Verhältnissen im Klingelpütz genauer nachzugehen. Eine Sonderabteilung der Verfolgungsbehörde ermittelte mit Nachdruck gegen Klingelpütz-Angestellte. Die Zahl der Ermittlungsverfahren stieg auf mehr als einhundert und viele der Anschuldigungen ehemaliger Häftlinge bestätigten sich. Es folgte der erste sogenannte Klingelpütz-Prozess, der mit diversen Disziplinarmaßnahmen, Freiheitsstrafen und Dienstenthebungen endete. Neben der Gefängnisleitung musste auch der Kölner Generalstaatsanwalt seinen Posten räumen. Begleitet wurde der Prozess durch zahlreiche Berichte in nationalen und auch internationalen Zeitungen, die sich unabhängig von ihrer politischen Schattierung mit Wüllenweber einig waren: „Der Rechtsstaat endete am Gefängnistor“ (Affären: Klingelpütz – Rotes Badewasser, in: Der Spiegel, 49 (1967), S. 44-67, hier S. 44). 

Tatsächlich waren es aber nicht nur die Medien, die seit Mitte der sechziger Jahre die Zustände in bundesdeutschen Gefängnissen zu einem Problem erhoben. Auch auf dem politischen Parkett schien es nun angebracht, den Strafvollzug grundlegend zu reformieren. Den Auftakt dazu machte Bundesjustizminister Gustav Heinemann (SPD) im Jahr 1967, als er eine sogenannte Strafvollzugskommission mit der Erarbeitung eines Strafvollzugsgesetzes beauftragte. Das Ziel war eine „Transformation des Strafvollzugs, der den Grundprinzipien des demokratischen und sozialen Rechtsstaats entspricht“ (Callies, 1970, S. 1). Zum einen sollte das „Rechtsverhältnis zwischen Staat und dem Gefangenen“ eindeutig sein und Gefangene die Möglichkeit haben, ihre Lebenssituation im Strafvollzug nicht der Willkür der Verantwortlichen zu überlassen. Zum anderen sollte das Gefängnis zu einer „Sozialisationsinstanz“ werden. Reformen betrafen die Architektur der Anstalt und der Zellen sowie Aus- und Fortbildungsangebote für die Gefangenen. Das Recht auf Besuch wurde erweitert, Möglichkeiten der Freizeitgestaltung ebenso. Insbesondere aber betrafen Reformmaßnahmen die Rolle der Aufsichtsbeamten. Konkret ging es darum, aus dem ‚Schließer‘ einen pädagogisch und psychologisch geschulten ‚Helfer‘ zu machen.

Für Gefangene und engagierte Strafvollzugsreformer*innen war das Gesetz dementsprechend mit großen Hoffnungen einer Liberalisierung des Lebens hinter Gittern verbunden. Doch sollten diese Hoffnungen enttäuscht werden, als das Strafvollzugsgesetz am 16. März 1976 in Kraft trat. Man müsse es, so ein Gefangener über das Gesetz im Jahr 1977, nur mit der Wirklichkeit in der JVA Tegel vergleichen, dann werde deutlich, was „Behandlungsdichtung“ und was „Vollzugswahrheit“ sei (der lichtblick, Nr. 2, 1977, S. 32-33). Das Gesetz schaffe Rechtssicherheit, das immerhin. Ansonsten aber bleibe es hinter den Erwartungen zurück. So hielt das Gesetz zwar ausdrücklich fest: „Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern“. Doch war dieses Recht zugleich auf eine Stunde im Monat begrenzt. Dass die Arbeitsentlohnung zudem nur einen Bruchteil der Entlohnung auf dem freien Arbeitsmarkt ausmachte, entsprach ebenfalls nicht dem Rechtsempfinden der Insassen. Und schließlich beklagten sie, dass Gefangene anders als Menschen in der freien Gesellschaft kein Eigentumsrecht hätten. Sei es die Schokolade von der Mutter oder das Paar selbstgestrickter Socken – alles sei schriftlich genehmigungspflichtig und meist würden solche Gesuche von der Gefängnisleitung abgelehnt. Demzufolge schrieb ein Gefangener dem Gerede über die Resozialisierung lediglich eine „Alibifunktion“ zu, „um die Öffentlichkeit in dem Glauben zu lassen, die Insassen unserer Strafanstalten würden nach ihrer Entlassung als ordentliche und pflichttreue Bürger in der Gesellschaft ihren Mann stehen“ (Callies, 1970, S. 1).

Unterstützung erhielten die Gefangenen in ihrer Kritik durchaus auch von Kriminolog*innen. Schließlich lagen seit Anfang der 1970er Jahre bereits fundierte Erkenntnisse vor, dass ein Gefängnisaufenthalt per se nicht geeignet sei, um das Verhalten von Strafgefangenen in die sozial gewünschten Bahnen zu lenken. Im Gegenteil: Die offenbar zwangsläufige Bildung von Subkulturen und die nicht aufzuhaltenden negativen Haftfolgen, die bis zum Suizid reichen konnten, wurden unter Kriminolog*innen ausgiebig zum Thema gemacht. Und dennoch führte dieses Wissen nicht dazu, den Strafvollzug tatsächlich zu reformieren und Freiheit über Sicherheit walten zu lassen. 

Vor diesem Hintergrund lässt sich der Entwurf des Resozialisierungsparadigmas verbunden mit seiner Legitimierung durch das Strafvollzugsgesetz zwar durchaus als ein ambitioniertes innenpolitisches Vorhaben der späten 1960er Jahre bewerten – als ein typisch sozialliberales Reformprojekt, dem die Hoffnung zugrunde lag, den Gefängnisaufenthalt wie einen Sozialversuch planen zu können. Als ein geglücktes Beispiel für „mehr Demokratie wagen“ erwies es sich aber nicht. 

Und deshalb lässt sich die bundesdeutsche Geschichte auch nicht unkritisch als eine Erfolgsgeschichte schreiben, denn ihr liberal-demokratischer Anspruch, der seit den späten 1960er Jahren tatsächlich in vielen gesellschaftlichen Bereichen und auch in Institutionen spürbar wurde, erfasste die geschlossene Gesellschaft des Gefängnisses nur bedingt.

Literatur

Konrad H. Jarausch, Die Umkehr. Deutsche Wandlungen 1945-1995, München 2004. 

Axel Schildt, Ankunft im Westen. Ein Essay zur Erfolgsgeschichte der Bundesrepublik, Frankfurt a.M. 1999.

Rolf-Peter Calliess, Strafvollzug. Institution im Wandel. Eine empirische Untersuchung zur Lage des Männer-Erwachsenen-Strafvollzugs, Stuttgart 1970.

 

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