Online-Modul: Spanischer Bürgerkrieg

2.3.4 Gesetz zur Verhinderung der Kriegsteilnahme (18. Feb. 1937)

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Beitrags-Autor: Constanze

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Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: 

§ 1

Deutschen Staatsangehörigen ist die Einreise nach Spanien und den spanischen Besitzungen, einschließlich der Zone des Spanischen Protektorats in Marokko, zur Teilnahme am Bürgerkrieg verboten.

§ 2

Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ausreise und Durchreise von Personen zu verhindern, die sich zur Teilnahme am Bürgerkrieg nach dem im § 1 bezeichneten Gebieten begeben wollen.

§ 3

Es ist verboten, Personen zur Teilnahme am spanischen Bürgerkrieg anzuwerben oder sie Werbern zuzuführen.

§ 4

Wer den Vorschriften der §§ 1 und 3 dieses Gesetzes oder einem auf Grund des § 2 erlassenen Verbots zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bestraft.

§ 5

Der Reichsminister des Auswärtigen bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens dieses Gesetzes. 

Berchtesgaden, den 18. Februar 1937.

Der Führer und Reichskanzler

Adolf Hitler 

Der Reichsminister des Auswärtigen

Freiherr von Neurath 

Der Reichsminister des Innern

Frick 

Literatur

 

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