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Die „Verfügung zur Geschlechtsumwandlung von Transsexualisten“ im Spiegel der Sexualpolitik der DDR

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Beitrags-Autor: Ingolf Seidel

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Dr. Ulrike Klöppel, Psychologin, engagiert sich seit vielen Jahren gegen die Diskriminierung von inter- und transgeschlechtlichen Menschen. Sie forscht zur Geschichte von Inter- und Transsexualität, Medizingeschichte, Queer Theory. Im Herbst 2014 wird sie an der Humboldt-Universität Berlin ein Forschungsprojekt zur Geschichte des Aids-Aktivismus in der BRD beginnen. Emailadresse: ulrike [dot] kloeppel [at] hu-berlin [dot] de

Von Ulrike Klöppel

Über Anträge auf Änderung des Geschlechtsstatus entschied in der DDR Fall für Fall das Ministerium für Gesundheitswesen. Dafür bedurfte es eines medizinischen Gutachtens. Bereits früh wurde durch das Ministerium eine allgemeine Verfahrensregelung zu Transsexualität vorbereitet. Am 27. Februar 1976 war es so weit: Der Gesundheitsminister erließ eine „Verfügung zur Geschlechtsumwandlung von Transsexualisten“. Damit existierte erstmals eine förmliche Regelung für den Geschlechtswechsel in der DDR. Die Verfügung wurde nur vier Jahre nach dem Schwedischen Transsexuellengesetz von 1972 und vier Jahre vor dem bundesdeutschen Transsexuellengesetz von 1980 erlassen. Im internationalen Vergleich beschritt also die DDR-Führung schon recht früh den Weg einer Legalisierung des Geschlechtswechsels.

Wie kam die Transsexuellen-Verfügung zustande? Hatten das Engagement einzelner Mediziner_innen und der internationale medizinisch-psychologische Fachdiskurs Einfluss darauf? Welche Rolle spielten die Menschen, die eine behördliche Anerkennung ihrer empfundenen Geschlechtszugehörigkeit erreichen wollten? War die Konkurrenz zwischen den beiden deutschen Staaten von Bedeutung? Und in welcher Weise hing die Regulierung des Geschlechtswechsels mit den vorherrschenden Sexualitäts- und Geschlechternormen zusammen?

Diese Fragen stellten sich mir, als ich im Historischen Krankenaktenarchiv der Nervenklinik der Charité auf Akten aus den 1960er und 1970er Jahren mit der Aufschrift »Transsexualität« stieß. Darin finden sich bewegende Lebensläufe und Briefe, außerdem medizinische Gutachten, Hinweise auf Behandlungsmaßnahmen und Schriftverkehr mit dem Ministerium für Gesundheitswesen. Offenbar nahmen in diesem Zeitraum Gesuche auf Personenstandsänderung zu. Bereits 1959 wurde auf diesem Wege eine Frau-zu-Mann-Geschlechtsumschreibung gestattet (Lammers  1959: 545ff), Kurz vor und kurz nach Erlass der Verfügung von 1976 genehmigte das Ministerium für Gesundheitswesen mindestens drei weitere Anträge auf Personenstandsänderung. Nunmehr wurden auch geschlechtsangleichende Operationen durchgeführt.[1]

Bei Betrachtung der Psychiatrieakten der Charité stellt sich unweigerlich die Frage nach einem Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Ablehnung von Homosexualität und der Sexualpolitik der DDR-Führung. In der DDR war zwar im Vergleich zur Bundesrepublik die strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Akte unter erwachsenen Männern weitaus geringer, bis sie schließlich im Jahr 1968 gänzlich abgeschafft wurde (lesbische sexuelle Beziehungen hatten ohnehin nicht unter Strafe gestanden). Die Alltagsdiskriminierung hielt dennoch an (Grau 2012). Heteronormative Zwänge und Diskriminierungen offenbaren sich in den Charité-Akten allenthalben. Insbesondere junge Menschen, deren gleichgeschlechtliche sexuelle Kontakte bekannt wurden, drängten Eltern, Mediziner_innen und andere Autoritätspersonen zu Gesprächstherapien, die oftmals mit einem Psychiatrieaufenthalt verbunden waren. Solche Behandlungen zielten zumindest bis 1969 unter Professor Karl Leonhard als Leiter der Nervenklinik der Charité explizit darauf, die „Patienten“ von homosexuellen Praktiken und Phantasien abzubringen. Leonhard arbeitete zu diesem Zweck auch mit Drohungen und Zwang. So hielt er beispielsweise die Angehörigen von „Patienten“ dazu an, deren Sozialkontakte zu kontrollieren, und veranlasste Arbeits- oder Studienplatzwechsel, um homosexuelle Beziehungen auseinander zu bringen. Aber auch ohne diese Interventionen hatten manche der psychiatrisierten Personen bereits drastische Diskriminierungen wie z.B. Exmatrikulation bei Bekanntwerden ihrer gleichgeschlechtlichen Beziehungen erleben müssen.

Die psychiatrischen Akten von Menschen, die als Transsexuelle klassifiziert wurden, dokumentieren ebenfalls gehäuft diskriminierende Behandlungen, wenn sexuelle Beziehungen oder Verhaltensweisen wie das Tragen der Kleidung des „anderen“ Geschlechts bekannt wurden, die nicht den Geschlechtsrollenerwartungen und der heterosexuellen Norm entsprachen. Die begutachtenden Ärzt_innen spielten Homosexualität gegen Transsexualität aus, indem sie mit Verhaltensbeobachtungen, intimen Befragungen und psychologischen Tests herauszufinden suchten, ob hinter dem Wunsch nach Geschlechtsumwandlung eine verdrängte, behandlungsbedürftige Homosexualität steckte. Letztlich ging es in beiden Fällen darum, die betroffenen Menschen mit allen Mitteln an die heterosexuelle Norm anzupassen.

Da die  „Verfügung zur Geschlechtsumwandlung von Transsexualisten“ unveröffentlicht blieb und nur in Fachkreisen bekannt war, gab es für medizinische Laien in der DDR noch in den 1970er Jahren kaum eine Informationsquelle über den Weg eines Geschlechtswechsels. Eine Ausnahme ist das mehrfach aufgelegte Buch „Mann und Frau intim“ von Siegfried Schnabl. Der Autor deutet darin, gestützt auf die Erfahrungen des Moskauer Psychiaters Aron Belkin, die Möglichkeit einer chirurgischen Geschlechtsangleichung für die in ihrem Geschlechtsempfinden therapeutisch nicht umkehrbaren Transsexuellen an (Schnabl 1978: 283 ff.).

Trotz geringer Informationsmöglichkeiten wurden mehr und mehr Personen in der Nervenklinik der Charité vorstellig, die den Wunsch nach operativer Angleichung an das empfundene Geschlecht und amtliche Geschlechtsumschreibung äußerten. Den Mediziner/innen erschien es umso schwieriger, „[s]ich in die Welt der Transvestiten zu versetzen, hier die Spreu vom Weizen zu trennen“, wie sich der Gynäkologieprofessor der Charité, Helmut Kraatz, ausdrückte (Kraatz 1977: 197). Menschen mit „abenteuerlichen Vorstellungen“ und ‚vordergründigem’ Geschlechtsumwandlungswunsch müssten von den „primären Transvestiten“ (so ein von vielen Mediziner/innen bis in die 1970er Jahre hinein anstelle von Transsexualität verwendeter Ausdruck) klar unterschieden werden. Entsprechend der zeitgenössischen internationalen  Debatte wurde die Diagnose „Transsexualität“ an die Kriterien der „unabänderlichen, absoluten inneren Gewissheit“, dem ‚anderen’ Geschlecht anzugehören, und den Operationswunsch geknüpft.

Wie sich die medizinischen Bemühungen konkret auswirkten, um eine ‚reine’ Kategorie Transsexualität herzustellen, lässt sich an der Akte von T.L. nachvollziehen, einer Person, die sich erstmals 1971 zu einer mehrtägigen Begutachtung zwecks Unterstützung ihres Wunsches nach Ge­schlechtswechsel in die Nervenklinik der Charité begeben hatte. Bei diesem Aufenthalt gelangte der Gutachter Otto Prokop, Direktor der Gerichtsmedizin, zu der Einschätzung, dass der Operationswunsch nicht dringlich sei und „der Fall erheblich von den klassischen Fällen von Transvestitis­mus“ abweiche. Prokop riet, dass das Umfeld von T.L. die „lesbischen Neigungen“ akzeptieren solle, damit sich der Wunsch nach Geschlechtswechsel nicht verfestige. Doch T.L. ließ nicht locker und stellte 1973 beim Standesamt einen Antrag auf Namensänderung. Im weiteren Verlauf des Falls gab Prokop, offenbar beein­druckt von T.L.´s Insistieren, seine ursprüngliche Beurteilung auf und unter­stützte den Antrag auf Geschlechtsumwandlung. 1975 hieß es schließlich in einem psychiatrischen Gutachten, das dem Gesundheitsminister zuging: „Die primär gestellte Diagnose einer lesbischen Haltung muß jetzt im Sinne eines primären Transsexualismus korrigiert werden. Es erweist sich, dass dieser Transsexualismus als manifest zu beurteilen ist und auch in Zukunft keine Änderung hinsichtlich der Geschlechterrolle zu erwarten ist.“

Personen, die in der DDR eine Geschlechtsumstellung erreichen wollten, mussten sich in ihrer Selbstdarstellung jedoch nicht nur eindeutig gegen Homosexualität abgrenzen und sich für angleichende Operationen entscheiden. Da sie sich mit ihrem Antrag auf Personenstandsänderung an die Standesämter oder direkt an das Ministerium für Gesundheitswesen wandten, mussten sie sich darüber hinaus auch als beflissene DDR-Bürger/innen präsentieren. Beispielsweise schrieb T.L. 1974 an den Gesundheitsminister Ludwig Mecklinger: „Die Erfüllung der Interessen der Gesellschaft sowie (…) meiner persönlichen Interessen stehen für mich gleichberechtigt nebeneinander. Bisher habe ich mich immer bemüht, trotz Behinderung durch mein Problem, meinen Aufgaben unserer Gesellschaft gegenüber so gut als möglich gerecht zu werden. Trotz meines persönlichen Einsatzes (FDJ-Sekretär, Kreisleitungsmitglied der FDJ) hindert mich meine widersprüchliche Erscheinung an der vollen Entfaltung meiner Persönlichkeit.“ Mecklinger sprang auf die Formel des ‚engagierten DDR-Bürgers’ an und antwortete T.L. in einem nahezu empathischen Brief, dass er Stellungnahmen einholen werde, um eine Entscheidung über seinen Fall herbeizuführen.

Ein Jahr nach diesem Briefwechsel wurde die „Verfügung zur Geschlechtsumwandlung von Transsexualisten“ erlassen. T.L. erreichte als eine der ersten Personen, gestützt auf die staatliche Regelung, eine Geschlechtsumstellung. Die Verfügung gestattete volljährigen DDR-Bürger_innen sowie in der DDR geborenen Bürger/innen anderer Staaten, ihre standesamtliche Geschlechtsregistrierung zu ändern, sofern sichergestellt war, „daß der Transsexualist einem anderen Geschlecht angehört, als im Geburtenbuch eingetragen ist (…).“[2] Im Auftrag des Ministeriums für Gesundheitswesen prüfte dies eine medizinische Expertenkommission besetzt mit Professoren der Berliner Charité. Die Mediziner führten eine ausführliche Begutachtung der antragsstellenden Person durch. Sie hatten außerdem die „medizinische Notwendigkeit“ einer chirurgischen Geschlechtsangleichung zu beurteilen. Laut Verfügung war eine Anpassungsoperation die Voraussetzung dafür, dass das Ministerium des Innern die standesamtliche Umschreibung des Geschlechts veranlasste. In der Praxis wurde aber die Reihenfolge nicht immer eingehalten.

Während sich somit die DDR-Führung und die Medizin im Vergleich zur internationalen Lage verhältnismäßig früh aufgeschlossen für Menschen zeigten, die ihren Geschlechtsstatus ändern wollten, offenbarte sich darin zugleich die homophobe Politik des Staates und leitender Ärzt_innen. Insgesamt belegen die Akten und Dokumente im zeitlichen Umfeld der „Verfügung zur Geschlechtsumwandlung von Transsexualisten“, dass Heteronormativität und konservative Geschlechtsstereotype (auch) in der DDR auf institutioneller Ebene und im Alltag fest verankert waren.

Dieser Beitrag ist eine leicht gekürzte und bearbeitete Zweitveröffentlichung eines 2012 in dem von Justin Time und Jannik Franzen herausgegebenen Ausstellungskatalog "trans*_homo. differenzen, allianzen, widersprüche. differences, alliances, contradictions" (NoNo-Verlag) erschienenen Textes.

Wir haben auf den inhaltlich gut nachvollziehbaren Wunsch der Autorin hin in diesem Artikel, abweichend von unserer sonstigen Regelung, die Genderschreibweise mit Unterstrich übernommen. 

Literatur

Günter Grau: „Strafrechtliche Verfolgung der Homosexualität in der DDR“. In: § 175 StGB. Rehabilitierung der nach 1945 verurteilten homosexuellen Männer. Dokumente lesbisch-schwuler Emanzipation 28 (2012), S. 44–58 

Helmut Kraatz: Zwischen Klinik und Hörsaal. Autobiographie, Berlin 1977.

Hans Jörn Lammers: „Über eine konstitutionelle homosexuelle Transvestitin mit teilweiser ‚Vermännlichung’ der sekundären Geschlechtsmerkmale“. In: Nervenarzt 30/12 (1959), S. 545–552.

Siegfried Schnabl: Mann und Frau intim: Fragen des gesunden und gestörten Geschlechtslebens, Berlin 1978 (12., unver. Aufl.).  


[1] Historisches Krankenblattarchiv der Psychiatrischen und Nervenklinik der Charité (im Folgenden abgekürzt: HPAC), Akten I., F./74 M; 560/74; L., T./75 M (Nicht näher ausgewiesene Zitate stammen aus den hier genannten Akten. Namenskürzel wurden aus Datenschutzgründen hier und im Folgenden verfremdet).

[2] Zit. nach einer Abschrift der Verfügung (Bundesarchiv: DQ1/12953).

 

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