Verfolgung von „Volksfeinden“ als Staatsauftrag – Die „Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und Abtreibung“
Beitrags-Autor Profil / Kontakt
Beitrags-Autor: stheinz Sie müssen angemeldet sein, um das Benutzerprofil zu sehen |
Von Stefan Heinz und Lukas Bergmann
Die „Gefährdung der Bevölkerungspolitik und Volksgesundheit“ durch die „verhältnismäßig hohe Zahl von Abtreibungen“ sowie die „homosexuelle Betätigung einer nicht unerheblichen Schicht der Bevölkerung, in der eine der größten Gefahren für die Jugend liegt, erfordert mehr als bisher eine wirksame Bekämpfung dieser Volksseuchen“, schrieb Heinrich Himmler am 10. Oktober 1936 in einem Geheimerlass. Mit diesem ordnete der Reichsführer der SS und Chef der Deutschen Polizei die sofortige Gründung einer „Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und Abtreibung“ an. Ihre Aufgabe bestand in erster Linie in der Sammlung von Informationen über homosexuelle Männer und in der Einleitung von polizeilichen Maßnahmen, um deren Verfolgung zu koordinieren.
Unter Leitung der Kriminalbeamten Josef Meisinger und später Erich Jacob wurden die Daten zehntausender Männer gespeichert, die wegen „homosexueller Vergehen“ aufgefallen waren oder dieser verdächtigt wurden. Aufgrund einer Kooperation mit verschiedenen Abteilungen der Gestapo und Kriminalpolizei in Kombination mit einer erheblichen Erweiterung der Ermittlungs- und Zugriffsmöglichkeiten wurde mit dem Aufbau der Reichszentrale die bereits zu Beginn des Nationalsozialismus verschärfte Homosexuellenverfolgung systematisiert und radikalisiert. Die Verfolgung erreichte bald darauf ein in Ausmaß und Intensität bis dahin ungekanntes Niveau.
Verfolgung mit Tradition
Die staatliche Bekämpfung gleichgeschlechtlicher Sexualität, die in Deutschland bis in die Zeit des frühen Mittelalters zurückgeht, hatte in der Weimarer Republik nachgelassen. Geschlechtsverkehr zwischen Männern stand dennoch weiterhin unter Strafe, während weibliche Homosexualität nicht verfolgt wurde. Die rechtliche Grundlage dafür bildete der § 175 des Reichsstrafgesetzbuches, der zur Gründung des Deutschen Reiches 1871/72 entstanden war und für dessen Abschaffung sich in den 1920er Jahren Teile der KPD, SPD und DDP vergeblich engagiert hatten. Der NS-Bewegung galt der Homosexuelle umso mehr als Gegner, als dieser keinen Beitrag zur Geburtensteigerung leistete, das Männlichkeitsideal untergrub und somit die bevölkerungspolitischen Grundlagen des neuen Staates infrage stellte.
Bald nach der Machtübernahme Hitlers Anfang 1933 setzte ein gezieltes Vorgehen gegen die schwule Subkultur, die sich vorrangig in Großstädten etabliert hatte, ein. Treffpunkte und Lokalitäten wurden geschlossen. Auch Zeitschriften der Szene durften nicht mehr vertrieben werden. Angehörige der SA und Studenten plünderten im Mai 1933 das die homosexuelle Emanzipationsbewegung fördernde Berliner „Institut für Sexualwissenschaft“ und vernichteten die dort archivierten Schriften. Begleitet von einer öffentlichen Kampagne stieg ab Mitte 1934 die Zahl der Razzien, Hausdurchsuchungen, Verhaftungen und Verurteilungen. Ende Juni 1935 verschärften die Nationalsozialisten den § 175, was zur Folge hatte, dass sowohl der Straftatbestand als auch das Strafmaß massiv ausgeweitet wurden. Von nun an galt nicht allein der mannmännliche Geschlechtsakt als strafrechtlich relevant, sondern auch „wollüstiges Begehren“ sowie ein Austausch jeglicher Zärtlichkeiten zwischen Männern. Unter besonders schwere Strafe bis zu zehn Jahre Haft wurden Sexualkontakte zu unter 21-Jährigen und schwule Prostitution gestellt.
Der Alltag Homosexueller war in der Regel von Ängsten geprägt, sich „zu auffällig“ zu verhalten und entdeckt zu werden. Nicht wenige Festnahmen und Verurteilungen erfolgten durch eine Denunziation von Nachbarn oder Kollegen. Aber auch durch Menschen, die dem Freundeskreis oder der Familie zuzurechnen waren. Im Gegensatz zu homosexuellen Männern waren lesbische Frauen im „Dritten Reich“ keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt, wobei auch ihre Freiheitsrechte – beispielsweise durch Zeitungsverbote und die Schließung von Lokalen – erheblich eingeschränkt wurden. Das Reichsministerium für Justiz legte nach einigen Diskussionen im Sinne des NS-Frauenbildes fest, dass keine strafrechtliche Verfolgung lesbischer Sexualität notwendig sei, da diese Form „gleichgeschlechtlicher Betätigung“ nicht in dem Umfange verbreitet sei wie unter Männern, Frauen eine untergeordnete Stellung in öffentlichen Ämtern besaßen und Lesben „nicht in dem Maße wie homosexuelle Männer für immer als Zeugungsfaktoren verloren“ wären. Schließlich würden „sie sich erfahrungsgemäß oft später wieder einem normalen Verkehr zuwenden“. Der Leiter der Reichszentrale, Josef Meisinger, erklärte in einem Vortrag vor Medizinaldezernenten im April 1937, dass homosexuelle Männer „für den normalen Geschlechtsverkehr unbrauchbar werden“. Daher „wirkt sich die Gleichgeschlechtlichkeit auch auf den Nachwuchs aus und wird zwangsläufig zu einem Geburtenrückgang führen. Die Folge davon ist eine Schwächung der allgemeinen Volkskraft, durch die nicht zuletzt die militärischen Belange eines Volkes gefährdet werden. Schließlich aber bildet die Homosexualität eine dauernde Gefahrenquelle für die Ordnung im Staatsleben. Abgesehen davon, daß die Gleichgeschlechtlichkeit selbst als strafbare Handlung gegen diese Ordnung verstößt, ist sie deshalb als besonders gefährlich zu betrachten, weil sie oft der Ausgangspunkt zu einer Reihe von weiteren Straftaten ist.“
Bei der Bekämpfung „männlicher Unzucht“, die in der Logik der NS-Verfolgerbehörden als eine durch „Staats“- und „Volksfeinde“ verursachte „Seuche“ verstanden wurde, arbeiteten Reichszentrale, Kriminalpolizei-Direktionen, Gestapo und Justiz zusammen. Aus dieser Kooperation, bei der die 12 bis 17 Mitarbeiter der Reichszentrale eine Informations- und Schnittstelle bildeten, entwickelte sich eine Radikalisierungsdynamik ungekannten Ausmaßes. Mehr als 100.000 Ermittlungsverfahren nach § 175 wurden im „Dritten Reich“ eingeleitet – der größte Teil in den Jahren 1936 bis 1942. 57.000 Männer sollen von zivilen und Wehrmachtsgerichten verurteilt worden sein – häufig zu Haftstrafen.
Haft, Zwangskastration und Mord
Die Reichszentrale war bei ihrer Gründung zwar formell dem in Berlin ansässigen Preußischen Landeskriminalpolizeiamt zugeordnet worden. Bis 1939 unterstand sie jedoch real einem Referat im Geheimen Staatspolizeiamt, woran sich die staatspolitische Bedeutung der Homosexuellenverfolgung erkennen lässt. Hinter dieses Ziel fiel die Bekämpfung von Schwangerschaftsabbrüchen nach § 218 erkennbar zurück. Die Gestapo – faktisch integraler Teil der Reichszentrale – hatte schon ab 1934 in einem Sonderdezernat Listen zur Beobachtung von schwulen Männern angelegt und konnte diese mit „Schutzhaftbefehlen“ auch ohne Gerichtsverfahren in Konzentrationslager einweisen. Schrittweise erweiterte sich der Aufgabenbereich der Reichszentrale. Polizeibehörden oder die Justiz wandten sich schriftlich an die Institution, damit deren Mitarbeiter eine Einschätzung abgaben, wie mit einer Person, die sich eines „homosexuellen Delikts“ schuldig gemacht hatte, zu verfahren sei. Oft war es so, dass ein nach § 175 Verurteilter im Anschluss an seine Haftstrafe, die er im Gefängnis oder Zuchthaus verbüßt hatte, in ein KZ überführt wurde. Obwohl es schon bald nach Beginn des Nationalsozialismus Einlieferungen von Schwulen in Konzentrationslager gegeben hatte, kam es nach der Gründung Reichszentrale und im Zuge der Ausweitung des KZ-Systems immer häufiger vor, dass Männer, die nach § 175 verurteilt worden waren und erneut „auffielen“, in ein KZ eingeliefert wurden.
„Jugendverführer“ und so genannte Strichjungen standen im Zentrum des Verfolgungsinteresses. Ab Anfang der 1940er Jahre wurde die Todesstrafe bei homosexuellen Handlungen in der Polizei und Wehrmacht angewandt. Aber auch die Einweisung in ein KZ kam für Schwule oft einem Todesurteil gleich. Neuere Schätzungen gehen davon aus, dass mindestens 6.000 Männer explizit wegen ihrer Homosexualität in einem KZ inhaftiert wurden. Dabei soll die Todesrate im Vergleich zu anderen Häftlingsgruppen enorm hoch gewesen sein, ungefähr bei 53 bis 60 Prozent. Der letzte bekannte Überlebende war Rudolf Brazda, der im August 2011 im Alter von 98 Jahren verstarb und dessen Lebensweg von Alexander Zinn in einer umfangreichen Biographie mit dem Titel „Das Glück kam immer zu mir“ dargestellt wird. Die „Männer mit dem rosa Winkel“ besetzten in der Hierarchie der Lagerinsassen die unterste Stufe und mussten schwerste Arbeiten verrichten. Sie waren nicht nur der Brutalität der Wachmannschaften ausgesetzt, sondern konnten sich auch Diskriminierungen durch Mithäftlinge kaum entziehen. Selbstverständliche Solidarität, wie sie unter politischen Häftlingen beobachtet werden konnte, war unter homosexuellen Häftlingen seltener anzutreffen. Mitunter war auch dies ein Grund dafür, weshalb manche schwule Häftlinge dem Terror nicht standhielten und sich das Leben nahmen. Andere begingen Suizid bei einer Vorladung zu einem Gestapo-Verhör, in der Untersuchungshaft oder weil sie das ihnen repressiv gegenüberstehende gesellschaftliche Klima nicht mehr ertragen konnten.
Als mit Beginn des Zweiten Weltkrieges 1939 der gesamte NS-Polizeiapparat im neu geschaffenen Reichssicherheitshauptamt konzentriert wurde, gehörte die Reichszentrale im Amt V zum Referat für „Sittlichkeitsverbrechen“. Den neuen Leiter Erich Jacob unterstützte ein wissenschaftlicher Leiter, der Neurologe und Psychiater Carl-Heinz Rodenberg. Dieser setzte sich aktiv für eine Bekämpfung der Homosexualität durch medizinische Eingriffe, z.B. durch Zwangskastrationen ein, die unter anderem in Konzentrationslagern – zumeist nur mit örtlicher Betäubung – vorgenommen wurden. Seit 1935 gab es die Möglichkeit, auf Antrag des Betroffenen eine „freiwillige Entmannung“ vorzunehmen. Nicht wenige homosexuelle Männer machten davon Gebrauch, um so einer längeren Inhaftierung – insbesondere einer KZ-„Schutz“- oder „Vorbeugehaft“ im Anschluss an die reguläre Strafverbüßung – zu entgehen.
In Konzentrationslagern oder psychiatrischen Einrichtungen wurden „Forschungen“ durchgeführt, um die (vermeintlichen) Ursachen gleichgeschlechtlicher Orientierungen zu ergründen. Auch für die oft tödlichen „medizinischen Experimente“ wurden schwule KZ-Häftlinge herangezogen. Über verschiedene Aspekte dieses lange verschwiegenen und unerforschten Themas informiert die in Oranienburg präsentierte Ausstellung „Medizin und Verbrechen im KZ Sachsenhausen“. In dem nördlich von Berlin gelegenen KZ waren Ende der 1930er und Anfang der 1940er Jahre vergleichsweise viele Homosexuelle inhaftiert.
Verfolgung mit Kontinuität
Nach der Befreiung vom Nationalsozialismus gab es keine Reichszentrale, keine Gestapo und keine Konzentrationslager mehr. Ein Großteil der Akten und Karteien der Reichszentrale sollen in den letzten Kriegstagen verloren gegangen sein. Homosexuelle hatten nach dem Kriegsende die Hoffnung, dass die im Jahr 1935 verschärfte Fassung des § 175 aufgehoben wird. Doch vereinzelte Versuche, eine Novellierung zu erreichen, blieben in der Bundesrepublik Deutschland jahrelang ohne Erfolg. In den politischen Institutionen, den Kirchen, quer durch alle Parteien sowie nicht zuletzt im Großteil der Bevölkerung konnte ein Konsens hinsichtlich einer grundlegenden Ablehnung von Homosexualität und das Interesse an deren Verfolgung beobachtet werden. Auf Grundlage dieser Stimmung wurden zwischen 1950 und 1965 rund 100.000 Strafverfahren eingeleitet, von denen 44.231 zu einer Verurteilung führten. Es wurde keine Todesstrafe angewandt und auch Zwangskastrationen gab es nicht mehr. Die Zahl der Verurteilungen nach § 175 erreichte in der frühen Bundesrepublik jedoch ein ähnliches Ausmaß wie in den zwölf Jahren NS-Zeit. Schwule, die ihre Inhaftierung während des „Dritten Reiches“ überlebt hatten, wurden erneut verurteilt und kamen in Haft – nicht selten waren dafür dieselben Richter verantwortlich, die schon während der NS-Zeit zum gleichen Straftatbestand Urteile gefällt hatten. So verwundert es nicht, dass es als selbstverständlich galt, Homosexuelle von einer finanziellen Entschädigung für die NS-Verfolgung auszuschließen. Stattdessen galten sie als vorbestraft, mussten berufliche und andere Einschränkungen hinnehmen. In der Regel trauten sie sich nicht, über ihre Verfolgung und Details aus ihrem Leben zwischen 1933 und 1945 zu berichten. Eine gesellschaftliche Debatte über das Unrecht fand lange Zeit erst recht nicht statt.
Erst nach langwierigen Auseinandersetzungen kam es im Jahr 1969 zu einer Reform des § 175. Von nun an waren homosexuelle Beziehungen zwischen Männern ab 21 Jahre nicht mehr strafbar. 1973 erfolgte eine zweite Reform. Ab jetzt standen noch „homosexuelle Handlungen“ mit männlichen Jugendlichen unter 18 Jahren unter Strafe. Demgegenüber lag das Schutzrecht bei heterosexuellen Beziehungen bei 14 Jahren. Es sollten Jahrzehnte vergehen, bis der § 175 abgeschafft wurde. Erst Jahre nach der deutsch-deutschen Vereinigung (1994) wurde der berüchtigte Paragraph im Zusammenhang mit politischen Diskussionen um die Frage der Rechtsangleichung des Territoriums der früheren DDR aufgehoben.
Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland hatte in der DDR das oberste Gericht bereits 1950 entschieden, der „verschärfte“ § 175 sei „nazistisch“ und in der gesamten DDR in der Fassung vor 1935 anzuwenden. Wie viele Urteile nach § 175 gefällt wurden, ist bis heute nicht bekannt. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Paragraph in der DDR selten angewandt wurde. Aufgrund einer Strafrechtsreform von 1957 wurde außerdem die Möglichkeit geschaffen, von einer Strafverfolgung abzusehen, wenn eine gesetzwidrige Handlung mangels schädigender Folgen keinerlei Gefahren für die Gesellschaft darstellte. Damit hatte der § 175 in der DDR faktisch keine Relevanz mehr, da die Justiz Vergehen nach § 175 unter Erwachsenen schon in den 1950er Jahren als „geringfügig“ betrachtet hatte. 1968 erhielt die DDR ein neues Strafgesetzbuch. Nun stellte der § 151 nur noch sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Jugendlichen unter 18 Jahren unter Strafe. Im Jahr 1988 wurde auch diese Sonderregel abgeschafft, wenngleich auch in der DDR Diskriminierungen fortwirkten.
Die rigide Bekämpfung der Homosexualität während des Nationalsozialismus hinterließ ihre tiefen Spuren. Ausgrenzung und institutionalisierte Homophobie blieben bestehen. Der Bundestag beschloss erst 2000, die Verschärfung des § 175 im Jahr 1935 als „Ausdruck typisch nationalsozialistischen Gedankengutes“ einzustufen. 2002 entschied das Parlament – gegen den Widerstand aus der CDU/CSU- und FDP-Fraktion –, dass Urteile, die während der NS-Diktatur gegen Homosexuelle und Wehrmachts-Deserteure gefällt wurden, nichtig seien. Wenige Betroffene dieser auch lange Zeit nach 1945 mitunter als „volksschädigend“ diffamierten Verfolgtengruppen waren damals noch am Leben.
Neuerscheinungen und aktuelle Literatur zum Thema
- Insa Eschebach, Homophobie und Devianz. Weibliche und männliche Homosexualität im Nationalsozialismus, Berlin 2012.
- Günter Grau, Lexikon zur Homosexuellenverfolgung 1933-1945. Institutionen – Kompetenzen – Betätigungsfelder, Münster 2011.
- Andreas Pretzel und Volker Weiss (Hrsg.), Ohnmacht und Aufbegehren. Homosexuelle Männer in der frühen Bundesrepublik, Hamburg 2010.
- Alexander Zinn, „Das Glück kam immer zu mir“. Rudolf Brazda. Das Überleben eines Homosexuellen im Dritten Reich, Frankfurt/Main 2011.
- Jens Dobler, Zwischen Duldungspolitik und Verbrechensbekämpfung. Homosexuellenverfolgung durch die Berliner Polizei von 1848 bis 1933, Frankfurt/Main 2008.
- Burkhard Jellonek und Rüdiger Lautmann (Hrsg.), Nationalsozialistischer Terror gegen Homosexuelle. Verdrängt und ungesühnt, Paderborn 2002.
- Astrid Ley und Günter Morsch (Hrsg.), Medizin und Verbrechen. Das Krankenrevier des KZ Sachsenhausen 1936-1945, Berlin 2007.
- Susanne zur Nieden (Hrsg.), Homosexualität und Staatsräson. Männlichkeit, Homophobie und Politik in Deutschland 1900-1945, Frankfurt/Main 2005.
Dr. Stefan Heinz ist Politikwissenschaftler und lebt in Berlin.
Lukas Bergmann ist Student der Politikwissenschaft in Berlin.
- |
- Seite drucken
- |
- 15 Mai 2012 - 07:24