Obwohl es nie einen Generalplan zur Verfolgung der Schwulen gegeben hat, sind die Nationalsozialisten sehr systematisch vorgegangen. Unmittelbar nach der Übergabe der Regierungsgeschäfte an Hitler Ende Januar 1933 begann die Verfolgung. Durch neue Verordnungen oder Neuinterpretationen bestehender Gesetze wurden die Gaststätten und Zeitschriften der Lesben und Schwulen verboten, die Verlage und Organisationen zerschlagen, das weltweit bekannte Institut für Sexualwissenschaft von Magnus Hirschfeld (1868–1935) geschlossen, geplündert und die Bibliothek während der Bücherverbrennung im Mai 1933 öffentlich verbrannt. Ab Herbst 1933 wurden Homosexuelle, die bei Razzien erwischt wurden, in die ersten sogenannten wilden Konzentrationslager gesperrt. Mit diesen Maßnahmen wurde die Organisationsstruktur der Homosexuellenbewegung gesprengt, was zur Vereinzelung und zur Vereinsamung aber auch zur Entsolidarisierung der Lesben und Schwulen führte.
Bekanntermaßen gab es auch unter den Nationalsozialisten Homosexuelle. Insbesondere die Kommunisten kommentierten diese Tatsache bissig, propagierten den „schwulen Faschisten“ und versuchten die Nazis als Verführer junger Männer hinzustellen. Am 30. Juni 1934 ließ Hitler den SA-Führer Ernst Röhm und viele seiner Anhänger ermorden. Ernst Röhm war schwul, aber auch politisch unbequem geworden. Die Aktion wurde als ein notwendiges „Aufräumen“ gegen „Volksfeinde“ hingestellt. Damit war mit der Zerschlagung der Homosexuellenbewegung als mögliche äußere Opposition auch eine mögliche innere Opposition ausgeschaltet.
Ab Herbst 1934 wurden verstärkt die gesetzlichen und polizeilichen Grundlagen zur organisierten Homosexuellenverfolgung geschaffen. Die Polizei wurde aufgefordert systematisch Karteien und Listen anzufertigen, Gesetzesgrundlagen zur „freiwilligen Kastration“ Schwuler wurden geschaffen und schließlich wurde der § 175 des Strafgesetzbuches verschärft. Dieser Paragraf verbot homosexuelle Handlungen und bestand schon seit 1871, aber das Spektrum der Handlungen, die verboten waren, war eingeschränkt. In der nationalsozialistischen Fassung des § 175 standen generell alle sexuellen Handlungen unter Männern unter Strafe und wurden teilweise strengstens geahndet. Damit waren die gesetzlichen Mittel geschaffen und die Verfolgung durch Justiz und Polizei nahm einen rasanten Anstieg.
Ab 1940 verschärften sich die Maßnahmen radikal. Jetzt konnte, wer zweimal nach § 175 bestraft war, sofort in ein Konzentrationslager interniert werden. Für Schwule im KZ galt generell „Rückkehr unerwünscht“. Gezielte Mordaktionen an Hunderten Gefangener, die zur speziellen Kennzeichnung einen rosa Winkel tragen mussten, sind bekannt. Ab 1941 kam die Todesstrafe bei homosexuellen Handlungen unter Angehörigen von Polizei und SS und ab 1943 auch bei Wehrmachtsangehörigen dazu.
Nach 1949 wurde in der Bundesrepublik und der DDR der Paragraf 175 nicht aufgehoben (in der DDR galt eine Teilfassung). Erst 1968/69 wurde der Paragraf reformiert. Verurteilte Schwule wurden nicht rehabilitiert, galten nicht als Opfer des Faschismus, sondern im Gegenteil als Vorbestrafte, was sich strafverschärfend auswirkte, wenn sie in den Fünfzigerjahren noch einmal in die Fänge von Polizei und Justiz gerieten.
Nach den heutigen Forschungen wurde im Nationalsozialismus gegen etwa hunderttausend Männer polizeilich ermittelt und 50 000 wurden zu Gefängnis- oder Zuchthausstrafen verurteilt. Zwischen 5 000 und 10 000 wurden in Konzentrationslagern interniert, wobei die Todesrate bei 60 Prozent gelegen haben dürfte. Viele Verdächtige begingen allerdings bereits im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens Selbstmord oder starben in den gewöhnlichen Haftanstalten an den Folgen von Krankheit oder mangelnder Ernährung. Die Gesamtzahl der Toten ist bislang nicht bekannt. In Hamburg wurden bislang etwa 200 Stolpersteine in Gedenken an Schwule verlegt, die durch den Naziterror zu Tode kamen.
Erst Mitte der Achtzigerjahre wurde begonnen an die Verfolgung der Homosexuellen etwa in KZ-Gedenkstätten zu erinnern. Die Forschungen insbesondere zu den Einzelschicksalen, aber auch zu den Tätern, die nach 1945 in der Polizei und Justiz meist unbehelligt weiteragieren konnten, sind bis heute noch nicht abgeschlossen.