Entschädigung
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Rückerstattung von enteignetem, geraubtem ("arisierten") Grundbesitz und Vermögen und individuelle Entschädigung
von NS-Verfolgten für zugefügte Leiden an Leib und Leben. Als Sammelbegriff umgangssprachlich, doch für die Problematik unangemessen wurde von deutscher Seite als juristischer Oberbegriff Wiedergutmachung für das komplexe Vertrags- und Gesetzeswerk der Entschädigung durchgesetzt, um einen "sühnenden Akt" zu verdeutlichen.Schon vor Ende des 2. Weltkrieges wurden Entschädigungsforderungen von jüdischen Organisationen und der US-Administration diskutiert. Erste internationale Vereinbarung Ende 1945: das Pariser Reparationsabkommen, unterzeichnet von 18 alliierten Staaten. Auf US-Initiative 1947 Rückerstattungsgesetz (US-REG).Erst 1957 Bundesrückerstattungsgesetz. Die Wiedergutmachung war unpopulär und erzeugte Ressentiments gegen die Anspruchsberechtigten.
Kollektive Entschädigungsabkommen der BRD: 1952 mit Israel und der Claims Conference. Ab 1953 individuelle Entschädigung gemäß Bundesentschädigungsgesetz. Es benachteiligte vor allem ausländische Verfolgte und verschiedene deutsche Verfolgtengruppen, die in der BRD weiter diskriminiert wurden, wie Sinti
u. Roma
, Kommunisten, Wehrdienstverweigerer, Homosexuelle
, von dem NS-Erbgesundheitsgesetz Betroffene u. sogen. Asoziale
.Von geschätzten 20 Millionen NS-Verfolgten nur ca. 1,5 Millionen Empfänger von Entschädigung. Heftige Kritik gab es an der Praxis der Schadensfeststellung sowie der tatsächlich gezahlten Entschädigung für schweres Leid. Insgesamt leistete die Bundesrepublik bis Ende der 90er Jahre über 100 Milliarden DM an Entschädigungsleistungen, 80 Prozent davon entfallen auf individuelle Ansprüche, 80 Prozent der Gesamtsumme wurden an jüdische Holocaust
-Überlebende gezahlt. Im Juli 2000 wurde vom Deutschen Bundestag die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung, Zukunft“ zur Entschädigung der ca. 1,2 Millionen noch lebenden Zwangsarbeiter der deutschen Industrie in der NS-Zeit errichtet.

